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Häufige Fragen zu Scheckheft, EKP und Gratisimpfungen 0-6

Wer bekommt welche Version des Scheckheftes „Gesundheit für Eltern und Kind"?
Grundsätzlich erhalten alle Neugeborenen und ungeimpften Kinder die aktuellste Heftversion. Falls Kinder im Vorschulalter, die noch kein Scheckheft besitzen Impfungen nachholen, können Sie – sofern die benötigten Impfgutscheine im Heft vorhanden sind – auch eine ältere Heftversion verwenden.
Das Kind ist in einem anderen Bundesland versichert – bekommt es trotzdem ein steirisches Gesundheitsscheckheft?
Wo das Kind versichert ist, ist für den Scheckheftanspruch nicht relevant. Wichtig ist, dass der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Steiermark liegt. Spezialfall: Eltern, die mit Ihrem Kind zu einem steirischen Arzt/einer steirischen Ärztin kommen und keinen Wohnsitz aber einen Arbeitsplatz in der Steiermark haben. Bitte wenden Sie sich bei solchen Einzelfällen an die WAVM (0316/829727).
Was tun, wenn das Datenblatt noch nicht bei der WAVM eingegangen ist?
Wenn das Datenblatt von Scheckheft/Bonbogen nicht herausgetrennt wurde, schicken Sie es bitte so rasch als möglich an die WAVM. Nur wenn das Datenblatt vollständig ausgefüllt und an die WAVM übermittelt wurde, können die Impfungen korrekt zugeordnet und abgerechnet werden. Wenn bei der WAVM Bons eingeschickt werden, zu denen noch kein Datenblatt übermittelt wurde, wird dieses beim impfenden Arzt nachgefragt. Empfehlung: Notieren Sie bei jedem Kind die Heftnummer (abzulesen unter dem Strichcode des Datenblattes) in der Patientenkartei, damit Sie - im Bedarfsfall - nachvollziehen können, welche Bons zu welchem Kind gehören.
Die Erziehungsperson hat das Scheckheft verloren. Was tun?
Bitte stellen Sie nicht automatisch ein zweites Heft aus! Die Erziehungsperson muss die Genehmigung für ein Ersatzheft bei der WAVM einholen (Tel. 0316/829727). Da jedes Scheckheft einen beträchtlichen Geldwert darstellt, ist die Genehmigung durch den Kostenträger Land Steiermark erforderlich.
Kind besitzt ein falsches Scheckheft. Was tun?
Ein Austausch des Heftes ist dann notwendig, wenn im vorhandenen Impfgutscheinheft andere Bons enthalten sind, als für die durchzuführenden Impfungen benötigt werden. Wird zum Beispiel von einem noch nicht angeimpften Kind ein Heft ohne Pneumokokken-Impfbons vorgelegt, so ist das Heft auszutauschen. Senden Sie dazu das alte Scheckheft gemeinsam mit dem Datenblatt des neuen Heftes und einem entsprechenden Vermerk an die WAVM.
Scheckheft verschrieben oder irrtümlich doppelt ausgestellt. Was tun?
Bitte retournieren Sie das nicht mehr gebrauchte Heft mit einem entsprechenden Vermerk an die WAVM.
Impfling ist verzogen. Soll ich das an die  WAVM melden?
Ja, auf jeden Fall. Sie helfen dadurch mit, dass die Informationsbriefe auch an die richtige Adresse gelangen und zeitaufwändige Recherchen minimiert werden. Wir bitten Sie besonders auch für den, zum Glück seltenen, Fall, dass eine Patientin verstirbt oder ihr Baby verliert, die WAVM unverzüglich darüber zu informieren.
Bons fehlen bzw. wurden irrtümlich entwertet, werden aber noch gebraucht. Was tun?
Die Verwendung von anderen Bons (z.B. aus neuem Scheckheft) ist nicht möglich. Bitten melden Sie sich bei der WAVM (Tel. 0316/829727).
Die Eltern haben das Scheckheft vergessen, was tun?
Wenn das Scheckheft nicht vorgelegt werden kann, kann das Impfhonorar (bei Hausapotheken führenden Ärzten auch Impfstoff und Hausapothekenvergütung) der Patientin/dem Patienten verrechnet und zum Bezug aus der öffentlichen Apotheke ein Einzelrezept ausgestellt werden. Wird das Heft/der Bonbogen ordnungsgemäß nachgebracht, ist der erlegte Betrag zu refundieren und der Bon zur Verrechnung an die WAVM weiterzuleiten.
Ich brauche einen zweiten Impfstoff (z.B. Schluckimpfung vom Kind ausgespuckt, Impfstoff mangelhaft), was tun?
Für mangelhafte Impfstoffe besteht die Möglichkeit, mittels Eigenrezept mit dem Zusatzvermerk „Gratisimpfaktion/Mangelschein" in der öffentlichen Apotheke nochmals eine Dosis desselben Impfstoffes zu beziehen. Sollte der Mangel öfters auftreten, melden Sie dies bitte an die Landesimpfstelle (Fax: 0316/877-3553, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
Wie hoch ist das Impfhonorar?
Das Impfhonorar beträgt derzeit (Stand 1.2.2023) EUR 13.- (Für Impfungen bis 31.1.2023 gebührt ein Impfhonorar i.H.v. EUR 11.-)
Hausapotheken-führende Ärzt:innen gebühren zusätzlich EUR 2,40.(zzgl. USt.) für die Leistung der Hausapotheke.
Warum werden nicht alle eingeschickten Impfbons verrechnet?
Verspätet eingeschickte Impfbons werden vom Land Steiermark nicht mehr verrechnet, wenn das Impfdatum mehr als 3 Jahre zurückliegt. Ebenso können Impfungen, die die Honorierungsbedingungen nicht erfüllen, nicht verrechnet werden. Sie können den Honorierungsstatus überprüfen, indem Sie sich im Login-Bereich der Website die Quartalsbrechnung bzw. eine Liste Ihrer Impfungen abrufen. Bitte prüfen Sie im Online-Konto auch regelmäßig ob unter dem Menüpunkt "Recherchen" noch offene Anfragen der WAVM zu bearbeiten sind, damit die betreffenden Impfungen ordnungsmgemäß abgerechnet werden können.
Hausapotheke: Impfstoff droht abzulaufen bzw. zu viel lagernd. Was tun?
Melden Sie bitte die ablaufenden Impfstoffe (Menge, Art, Chargennummer) spätestens acht Wochen vor Beginn des Ablaufdatums bei der FA Gesundheit und Pflegemanagement (0316/877-3547, Fax: 0316/877-3553) und geben Sie die Impfstoffe an die Lieferapotheke zurück. Falls Sie diese Frist versäumen, werden die Impfstoffe nicht mehr angenommen bzw. kostenfrei umgetauscht.
Warum werden die Erziehungspersonen so früh vor dem Untersuchungsintervall angeschrieben?
Damit alle Adressat:innen rechtzeitig vor dem kommenden EKP-Termin den EKP-Informationsbrief erhalten, ist ein gewisser Vorlauf erforderlich. Häufig werden die Intervallgrenzen für die EKP-Untersuchungen falsch interpretiert. Die Angabe 3. bis 5. Lebensmonat z. B. bedeutet vom Beginn des 3. LMO (nach vollendetem 2. LMO) bis Ende des 5. LMO (siehe auch EKP-Verordnung unter Downloads).
Wie und wo bekomme ich neue Anmeldeblätter für das EKP-Infoservice für Schwangere?
Neue EKP-Datenblätter für die Anmeldung zum Eltern-Kind-Infoservice können Sie bei Bedarf telefonisch unter 0316/ 829 727, per Fax unter 0316/831 411 oder hier anfordern. Die Schwangeren können sich aber auch selbst online zum Infoservice anmelden.
Warum ist es so wichtig, dass Schwangere dem EKIS beitreten?
Je früher die Kinder und deren Eltern am Eltern-Kind-Infoservice teilnehmen, desto eher werden sie über die so wichtigen ärztlichen Untersuchungen vor und nach der Geburt ihres Kindes informiert. Der Aufwand der Ärztin/des Arztes dafür ist gering: Das (meist per Rezeptdruck) ausgefüllte EKP-Datenblatt wird gestempelt, paraphiert und an die WAVM geschickt.

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